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Steuer-News Aktuelles zu Ihrem Umzug

Umzug aus privaten Gründen

Rückwirkend zum 1. Januar 2006 können Umzüge bei der
Festsetzung der persönlichen Einkommenssteuer als haushaltsnahe
Dienstleistungen berücksichtigt werden. diese
Regelung gilt auch für Umzüge aus privaten Gründen.
Bis zu einer Höchstgrenze von 3.000 Euro können 20% der
Kosten für die Arbeitsleistung von der persönlichen Einkommenssteuer
abgezogen werden. Die persönliche Steuerschuld
kann so um bis zu 600 Euro reduziert werden.

Die gesetzliche Grundlage

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum
und Beschäftigung sind Umzüge für Privatpersonen,
die von Umzugsspeditionen durchgeführt werden, den
haushaltsnahen Dienstleistungen gleichgestellt worden.
Für Umzüge gelten somit die gleichen steuerlichen Regelungen
des § 35a Einkommenssteuergesetz wie für haushaltsnahe
Dienstleistungen.

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit

der Umzug ist nach dem 31.12.2005 durchgeführt worden

die Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung mit Datum,
ausgewiesener Mehrwertsteuer und Umsatzsteueridentifikationsnummer
des Unternehmens

die Arbeitskosten sind in der Rechnung separat ausgewiesen
(für den Veranlagungszeitraum 2006 können die
Finanzämter den Anteil schätzen)

der Nachweis der Zahlung auf das Konto der Umzugsspedition

Keine sonstige Förderung oder Kostenerstattung des
Umzugs (die Abzugsfähigkeit ist also nicht möglich, wenn
zum Beispiel die Umzugskosten als Werbungskosten steuerlich
berücksichtigt werden oder die Kosten durch den
Arbeitgeber oder ein Amt / eine Behörde erstattet wurden.

Der Finanzminister hilft beim Sparen

Eine Familie zieht nach dem 31.12.2005 aus privaten
Gründen um. Die Rechnung der Umzugsspedition
weist Kosten in Höhe von 2.460,00 Euro aus.
Der von der Einkommenssteuer abzugsfähige Betrag
errechnet sich wie folgt:

Gesamtkosten: 2.460,00 Euro
davon:
Transportkosten: 1.000,00 Euro
Haltverbotszone: 60,00 Euro
Transportversicherung: 80,00 Euro
Arbeitskosten: 1.320,00 Euro

Die Kosten für die Halteverbotszone, die Transportversicherung und den
Transport sind nicht abzugsfähig.

Von den 1.320,00 Euro Arbeitskosten sind 20% (= 264,00 Euro) von
der Einkommenssteuer abzugsfähig.

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